Das COVID-19-Gesetz wurde am 18. Dezember 2020 dahingehend angepasst, als dass die Schwelle bei massgeblicher Umsatzeinbusse für Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung von 55% auf 40% gesenkt wurde. Der Bundesrat hat die entsprechende Verordnungsanpassung am 18. Dezember 2020 verabschiedet.
Neu liegt eine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit vor, wenn im Antragsmonats ein Umsatzrückgang von mindestens 40% (bisher 55%) im Vergleich zum Durchschnittsumsatz der Jahre 2015 bis 2019 besteht und dabei ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr 2019 von mindestens CHF 10’000.- erzielt wurde und ein Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten wird. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen bleiben gleich. Die neue Gesetzesbestimmung tritt am 18. Dezember 2020 in Kraft, die Anpassung des Umsatzrückgangs auf 40% gilt jedoch für den ganzen Monat Dezember. Somit ist für Ansprüche ab dem 1. Dezember 2020 ein Umsatzrückgang von 40% massgebend.
Anspruchsvoraussetzungen für Corona-Erwerbsersatz bei massgeblicher Umsatzeinbusse:
Wenn die Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Corona-Virus massgeblich eingeschränkt ist und man dadurch eine Lohn- und Einkommenseinbusse erleidet. Die massgebliche Einschränkung ist definiert durch einen Umsatzverlust von mindestens 40% im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019. Die Umsatzeinbusse muss deklariert und begründet werden, wie sie auf Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen ist. Die Angaben werden mit Stichproben überprüft.
Bitte beachten Sie folgende Punkte:
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Person hat im Monat Dezember eine Umsatzeinbusse von mindestens 55%: Die Person hat für den ganzen Monat einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.
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Person hat im Monat Dezember eine Umsatzeinbusse von mindestens 40% aber weniger als 55%: Die Person hat erst Anspruch ab dem 19. Dezember 2020, d.h. 13 Taggelder.
Bitte beachten Sie, dass das Erfordernis der Umsatzeinbusse von 40% zwar für den ganzen Monat Dezember erfüllt werden muss (zwecks Vereinfachung der Umsetzung), der Anspruch aber erst per 19. Dezember 2020 entsteht.
Hinweis für Personen in arbeitgeberähnliche Stellung:
Für den Anspruchsmonat ist der effektiv ausbezahlte AHV-pflichte Bruttolohn anzugeben und nicht der vertraglich vereinbarte Monatslohn.
Das Gesuch für Corona Erwerbsersatzentschädigung können Sie uns über folgenden Link zustellen:
Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung für Selbständigerwerbende: http://www.akisnet.ch/Ak1067/CoronaOnlineSE
Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung für Arbeitgeber und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung: http://www.akisnet.ch/Ak1067/CoronaOnlineAG