Caisse interprofessionelle AVS de la
Fédération des Entreprises Romandes
FER VALAIS 106.7
 

Militärdienst und Zivilschutz

Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben dienstleistende Personen, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen,

  • für jeden besoldeten Diensttag in der schweizerischen Armee, im militärischen Frauendienst, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst; -
  • für jeden anrechenbaren Diensttag im Zivildienst;
  • für jeden Kurstag in eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport, für den sie ein Taggeld erhalten;
  • für jeden Kurstag in Jungschützenleiterkursen, für den sie den Funktionssold erhalten.
Die Betriebszulage

Betriebszulage erhalten dienstleistende Personen, welche die Kosten eines Betriebes tragen (Geschäftsräume usw.) und den überwiegenden Teil ihres Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielen als

  • Eigentümer/-in, Pächter/-in oder Nutzniesser/-in;
  • Teilhaber/-in einer Kollektivgesellschaft;
  • unbeschränkt haftende(r) Teilhaber/-in einer Kommanditgesellschaft;
  • Teilhaber/-in einer anderen, auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit (z. B. einfache Gesellschaft, Erbengemeinschaft).
Höchstmöglicher Betrag einer EO-Gutschrift

Bei Erwerbstätigen darf die Gesamtentschädigung das durchschnittliche vordienstliche Erwerbseinkommen, auf jeden Fall aber Fr. 245.- pro Tag, nicht übersteigen.

Bei Nichterwerbstätigen darf die Gesamtentschädigung Fr. 123.- und während bestimmter Gradänderungsdienste Fr. 172.- pro Tag nicht übersteigen.

Lehrlinge und Stundenten

Grundsätzlich gelten in Ausbildung stehende dienstleistende Personen als Nichterwerbstätige. Waren sie jedoch in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken während mindestens 4 Wochen bzw. 20 Arbeitstagen oder 160 Arbeitsstunden erwerbstätig, werden sie als Erwerbstätige betrachtet. Dies kann unter Umständen zu einer, gegenüber einem Nichterwerbstätigen, höheren Entschädigung führen.

Wurde die Mindestdauer mit einer unregelmässigen und allenfalls bei verschiedenen Arbeitgebern wochen-, tage- oder stundenweise ausgeübten Erwerbstätigkeit erfüllt, ist das Ergänzungsblatt 3 zur Meldekarte durch diese ausfüllen zu lassen und mit der Meldekarte einzureichen. Das Formular kann bei den Universitäten, den AHV-Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen sowie bei den Rechnungsführerinnen und Rechnungsführern bezogen werden.

Dienstleistende Personen, welche beabsichtigten, im Jahr vor dem Einrücken mindestens 4 Wochen erwerbstätig zu sein und aufgrund der Arbeitsmarktlage jedoch keine entsprechende Stelle finden konnten, gelten ebenfalls als Erwerbstätige. Mit der Meldekarte müssen sie auf dem Ergänzungsblatt 3 eine Bestätigung des Arbeitsamtes einreichen. Als Bemessungsgrundlage gilt der vom zuständigen Arbeitsamt angegebene Durchschnittslohn.

Bei Arbeitslosigkeit

Bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit wird für die Bemessung der Entschädigung auf das Einkommen abgestellt, das die dienstleistenden Personen vor Beginn der Arbeitslosigkeit oder der Kurzarbeit erzielt haben. Ist die Erwerbsausfallentschädigung gleichwohl niedriger als die Arbeitslosenentschädigung, können sie die Differenz im Rahmen der gesetzlichen Bezugsdauer bei ihrer Arbeitslosenkasse geltend machen (ausgenommen für Rekrutenschulen und Gradänderungsdienste).

Mehr detaillierte Information bezüglich der Erwerbsausfallentschädigungen finden Sie im Merkblat 6.01.


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