Bezahlung der Beiträge
Arbeitgeber bezahlen während dem Jahr quartalsweise Akontobeiträge. Diese werden auf eine voraussichtliche Lohnsumme berechnet, die am Ende des Vorjahres mitgeteilt wird.
Die Beiträge müssen innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlt werden, nämlich:
Die Beiträge müssen innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlt werden, nämlich:
- monatlich für Arbeitgeber deren Jahreslohnsumme Fr. 200'000.- übersteigt,
- quartalsweise wenn die Jahreslohnsumme unter Fr. 200'000.- liegt.
Wenn sich die Lohnsumme im Laufe des Jahres wesentlich ändert (mindestens 20 % der vorgesehenen Lohnsumme), muss die Kasse schriftlich informiert werden, damit sie die Akontozahlungen anpassen kann. Eine An- oder Austrittsmeldung ist nicht genügend.
Verzugszinse von 5 % werden in folgenden Fällen erhoben:
Verzugszinse von 5 % werden in folgenden Fällen erhoben:
- sofern die Zahlung 30 Tage nach Monats- bzw. Quartalsende nicht auf dem Konto der Ausgleichskasse eingegangen ist,
- sofern die Zahlung 30 Tage nach der Rechnungsstellung nicht auf dem Konto der Ausgleichskasse eingegangen ist,
- sofern es sich um nachgeforderte Beiträge für vergangene Jahre handelt.
Ende des Jahres, stellt die Kasse jedem Arbeitgeber eine Lohnbescheinigung zu, die ihr unterschrieben und ausgefüllt bis zum 30. Januar des Folgejahres zurückzusenden ist. Nach Erhalt dieses Dokumentes, erstellt die Kasse die definitive Beitragsabrechnung.