Caisse interprofessionelle AVS de la
Fédération des Entreprises Romandes
FER VALAIS 106.7
 

Arbeitnehmer im Ausland oder Arbeitnehmende mit Wohnsitz im Ausland

Gemäss Erwerbsortprinzip ist eine erwerbstätige Person generell dem Sozialversicherungssystem des Landes, in dem sie arbeitet unterstellt.

Es existieren einige Ausnahmen oder gesetzliche Möglichkeiten diese Regeln zu umgehen, insbesondere mittels geeigneten Bestimmungen des internationalen Rechts oder des Landesrechts. Es geht hier insbesondere um die Entsendung oder den freiwilligen Beitritt zur AHV.


Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und der EU
Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EU zielt insbesondere darauf hin, die Sozialversicherungssysteme nach EU-Richtlinien zu koordinieren. Die Bestimmungen gelten für Schweizer Bürger oder Personen eines EU-Staates, die in der Schweiz, bzw. in der EU arbeiten.

Generell sind die betroffenen Personen, die in einem Staat arbeiten, der die Abkommen unterzeichnet hat, der sozialen Gesetzgebung des Arbeitsortes unterstellt.

Koordinierungsregeln gelten für Arbeitnehmer, die gleichzeitig eine Tätigkeit in zwei oder mehreren Staaten, die die Abkommen unterzeichnet haben, ausüben.

Personen aus der Schweiz oder der EU, die eine Erwerbstätigkeit für einen oder mehrere Arbeitgeber in verschiedenen Ländern der EU ausüben, sind im Wohnland versichert, sofern sie in diesem einen wesentlichen Teil (25 % der Gesamttätigkeit) ihrer Arbeit ausführen.

Mitgliedstaaten der EU:
Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Griechenland, Dänemark, Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Vereinigtes Königreich, Zypern, Ungarn, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Schweden, Tschechische Republik.


Übereinkommen zur Errichtung der EFTA
Was das Übereinkommen zur Errichtung der EFTA betrifft, sind nunmehr die Reglemente der EU n 883/2004 und 987/2009 (ab 1. Januar 2016) über die Beziehungen zwischen der Schweiz und den anderen EFTA-Staaten anwendbar. Diese Bestimmungen gelten für Schweizer Bürger oder Personen aus einem EFTA-Staat, die in der Schweiz, bzw. in der EFTA arbeiten.

Mitgliedstaaten der EFTA:
Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen


Sie haben die Möglichkeit, der Kasse das Formular Hilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bei Mehrfachtätigkeit zuzustellen.

Für vorübergehend entsandte Arbeitnehmer aus der Schweiz in einen EU-Staat, ist eine gültige A1-Bescheinigung für maximal 24 Monate zu erstellen.

Für vorübergehend entsandte Mitarbeiter aus einem EU-Staat in die Schweiz , muss unserer Kasse unbedingt eine Kopie der A1-Bescheinigung, die vollständig von der zuständigen ausländischen Behörde ausgefüllt ist, zugestellt werden.


Weiteres zum Thema
Folgende Informationen stehen Ihnen zur Verfügung
Online-Services
connect.fer
Wir bieten unseren angeschlossenen Mitgliedern weitere Dienstleistungen an, die auf unserem neuen Portal connect.fer zu finden sind.
Weitere Auskünfte finden Sie hier:
Mit dem nachfolgenden Link greifen Sie direkt auf das Portal connect.fer zu:
Detaillierte Informationen sind auch im nachfolgenden Dokument aufgeführt:
 

Unsere Adresse

FER VALAIS 106.7
Place de la Gare 2
Postfach 248
1951 Sion

Kommunikation

Tel: 027 327 20 90
Fax: 027 327 20 99

cc1067@fer-valais-avs.ch

Bürozeiten

08:30 bis 12:00
13:30 bis 17:00

Montag bis Freitag
Konzept, Design und Programmierung bei EMiloG