Caisse interprofessionelle AVS de la
Fédération des Entreprises Romandes
FER VALAIS 106.7
 

Ende des Arbeitsvertrags

Bei Geschäftsaufgabe, muss der Arbeitgeber die Kasse unverzüglich schriftlich informieren, damit sie die Mitgliedschaft der Firma löschen kann.

Die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses kann auf Leistungen, wie z. B. Familienzulagen, Konsequenzen haben. Es kann ebenfalls vorkommen, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abgangsentschädigung ausbezahlt, welche, gemäss Art. 8ter des AHV-Reglements, beitragspflichtig ist. In diesem Fall, muss das Formular Anmeldung Sozialleistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgefüllt werden.

Mitarbeiter die nach Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters weiterarbeiten bleiben nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 1'400.- pro Monat oder Fr. 16'800.- pro Jahr weiterhin beitragspflichtig. Hingegen sind sie der Arbeitslosenversicherung nicht mehr unterstellt.

Im Falle des Hinschieds eines Mitarbeiters, wird die Weiterbezahlung des Lohnes des Verstorbenen an die Überlebenden gemäss Art. 338 OR, als eine nicht-AHV-pflichtige Leistung des Arbeitgebers betrachtet.


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