Paritätische Beiträge
Ab 1. Januar 2021 müssen die versicherte Person und ihr Arbeitgeber einen gleichen Beitrag von 5.30 % auf das Einkommen der lohnabhängigen Tätigkeit entrichten. Man spricht deshalb von paritätischen Beiträgen.
Die Verwaltungskostenbeiträge sind zur Finanzierung der Ausgleichskassen bestimmt und gehen zu Lasten der Arbeitgeber. Die Beiträge für die IV und die Erwerbsersatzordnung (EO) werden gleichzeitig mit denen der AHV erhoben.
Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs beitragspflichtig.
Mehr detaillierte Informationen bezüglich die persönliche Beiträge und übrige Sozialversicherungen finden Sie in den Merkblätter 2.01, 2.04, 2.08 (Beiträge), 6.05 und 6.06 (Sozialversicherungen).