Studenten
Studierende mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs einen Mindestbeitrag an die AHV, IV und EO bezahlen.
Sie müssen sich bei der Ausgleichskasse am Sitz der Lehranstalt oder direkt bei der Lehranstalt anmelden.
Studierende müssen jedoch keine Beiträge entrichten
- wenn sie mit einer Bescheinigung des Arbeitgebers oder der Ausgleichskasse nachweisen, dass von ihrem Erwerbseinkommen oder ihren Erwerbsausfallentschädigungen im betreffenden Jahr der Mindestbeitrag bereits entrichtet wurde;
- wenn sie sich nur zum Zweck des Studiums in der Schweiz aufhalten und hier keinen zivilrechtlichen Wohnsitz haben;
- wenn die Ehefrau oder der Ehemann in der schweizerischen AHV versichert ist und mindestens Beiträge in der Höhe von Fr. 1'006.- (doppelter Mindestbeitrag 2021) bezahlt hat.
Mehr detaillierte Auskünfte finden Sie im Merkblatt 2.10.