Anschluss
Wenn Sie keine entlöhnte Tätigkeit ausüben und das gesetzliche AHV-Alter nicht erreicht haben, empfehlen wir Ihnen mit der AHV-Zweigstelle Ihrer Gemeinde oder direkt mit der Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons Kontakt aufzunehmen, damit sie Ihre Situation gegenüber der AHV als nichterwerbstätige Person untersuchen kann.
Vorzeitig pensionierte Versicherte bleiben ab dem Kalenderjahr, in welchen Sie das 58. Altersjahr zurückgelegt haben, der bisherigen Verbandsausgleichskasse angeschlossen.
Nichterwerbstätige müssen jedoch keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn ihre Ehefrau oder ihr Ehemann im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von Fr. 1'006.- (neu ab 1. Januar 2021) doppelter Mindestbeitrag entrichtet.
Mehr detaillierte Informationen finden Sie im Merkblat 2.03.