Caisse interprofessionelle AVS de la
Fédération des Entreprises Romandes
FER VALAIS 106.7
 

Beiträge

Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist.

Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren.

Das ordentliche Rentenalter beginnt für Frauen:

  • des Jahrgangs 1939 bis 1941 mit 63 Jahren,
  • des Jahrgangs 1942 und jünger mit 64 Jahren.

Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn ihre Ehefrau oder ihr Ehemann im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von 950 Franken (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet.

Mehr detaillierte Auskünfte finden Sie im Merkblatt 2.03.


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