Bezahlung der Beiträge
Selbständigerwerbende bezahlen während dem Jahr Akontobeiträge, die aufgrund der letzten bekannten Elemente berechnet sind. Die, von der Kasse Anfangs Jahres, festgelegten Akontobeiträge können auf Anfrage angepasst werden.
Die Beiträge müssen, generell quartalsmässig, innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlt werden.
Verzugszinse von 5 % werden in folgenden Situationen erhoben:
Die Beiträge müssen, generell quartalsmässig, innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlt werden.
Verzugszinse von 5 % werden in folgenden Situationen erhoben:
- sofern die Zahlung 30 Tage nach Monats- bzw. Quartalsende nicht auf dem Konto der Ausgleichskasse eingegangen ist,
- sofern die Zahlung 30 Tage nach der Rechnungsstellung nicht auf dem Konto der Ausgleichskasse eingegangen ist,
- sofern es um nachgeforderte Beiträge für vergangene Jahre geht.
Um solche Zinse zu verhindern, kann der Selbständigerwerbende seinen Jahresabschluss sowie Gewinn-und-Verlustkonti des Vorjahres der Kasse zustellen, damit sie die Akontobeiträge möglichst genau anpassen kann.