Persönliche Beiträge
Alle Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten.
Personen, die im Sinne der AHV als selbständigerwerbend gelten, sind nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Zudem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge.
Alle Erwerbstätigen müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs Beiträge entrichten
Die Beiträge werden aufgrund der Einkommen der definitiven Steuerveranlagung festgesetzt.
Mehr detaillierte Informationen bezüglich die persönliche Beiträge und übrige Sozialversicherungen finden Sie in den Merkblätter 2.02 (Beiträge), 6.05 und 6.06 (Sozialversicherungen).