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Zukünftige Rentenbezüger

Der Anspruch auf die Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Erreichung des ordentlichen Rentenalters folgt. Er erlischt erst am Ende des Monats, in dem die rentenberechtigte Person stirbt.

Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren. Das Rentenalter beträgt für Frauen 64 Jahren.

Ein Mann, der am 17.6.1956 geboren wurde, erhält seine erste ordentliche Altersrente am 1.7.2021 ausbezahlt. Versicherte können aber im Rahmen des flexiblen Rentenalters auch den Bezug der Altersrente um ein oder zwei Jahre vorziehen (Vorbezug) oder um ein bis maximal fünf Jahre aufschieben (Aufschub). Bei Ehepaaren ist es auch möglich, dass der Gatte die Rente vorbezieht und die Gattin die Rente aufschiebt oder umgekehrt.


Wann müssen sich Versicherten für den Rentenbezug anmelden

Wer seine Altersrente beziehen will, sollte die Anmeldung etwa 3 bis 4 Monate vor Erreichen des Rentenalters einreichen, denn es kann einige Zeit dauern, bis die Ausgleichskasse die nötigen Unterlagen beschafft und die Höhe der Rente berechnet hat.

Erklärvideo Anmeldung der Altersrente


Berechnung der Rente

Zwei Faktoren bestimmen die Höhe der Renten: Die anrechenbaren Beitragsjahre und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen . Eine Vollrente erhält, wer ab dem 20. Altersjahr bis zum ordentlichen Rentenalter jedes Jahr lückenlos AHV-Beiträge bezahlt hat.

Wurden die Beiträge jedoch nicht ohne Unterbruch einbezahlt oder fehlen sogar ganze Beitragsjahre, bestehen also sogenannte Beitragslücken, kann die AHV nur eine Teilrente ausrichten: Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung um mindestens 2,3 % (1/44).

Die Höhe der Rente hängt jedoch nicht nur davon ab, ob jemand die vollständigen Beitragsjahre vorweisen kann oder nicht. Sie wird ebenso von der Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens beeinflusst. Dieses kann sich aus bis zu drei Elementen zusammensetzen:

  • dem aufgewerteten Durchschnitt der versicherten Einkommen und
  • dem Durchschnitt der Erziehungsgutschriften (die Summe der Erziehungsgutschriften dividiert durch die gesamte Beitragsdauer) und
  • dem Durchschnitt der Betreuungsgutschriften (die Summe der Betreuungsgutschriften dividiert durch die gesamte Beitragsdauer).


Die Höhe der Rente ist nach unten wie nach oben begrenzt: Die Maximalrenten sind höchstens doppelt so hoch wie die Minimalrenten.

Mehr detaillierte Information über die Renten der AHV finden Sie in den Merkblätter 3.01, 3.02, 3.03, 3.04, 3.05 und 3.06.


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